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Numerus Clausus Verfahren


Die rechtlichen Fragestellungen, die unter dem Schlagwort „Numerus clausus-Verfahren“ zusammengefasst werden, beschäftigen sich mit der knappen Ressource der Ausbildung an bundesdeutschen Hochschulen. Für zahlreiche Abiturienten stellt sich jedes Jahr die Frage, ob ein Studium angestrebt werden soll und wenn ja, welcher Studiengang denn den Interessen, Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Ist diese Frage beantwortet, ist es aber oft bis zu einem entsprechenden Studienplatz noch ein weiter Weg. Allen politischen Bekundungen zum Trotz ist es für die Hochschulen aufgrund der massiven wirtschaftlichen Konsequenzen in keinem Fall möglich, alle Studienwilligen in den Wunschstudiengängen auszubilden. Deshalb kommt es regelmäßig dazu, dass das Hochschulstudium mit einem frustrierenden Erlebnis beginnt, nämlich mit der Ablehnung der Bewerbung für einen bestimmten Studiengang.

Mit einer solchen Ablehnung muss jedoch das Wunschstudium nicht endgültig außer Reichweite sein. Vielmehr ist es rechtlich durchaus denkbar, auf anderem, als dem Wege einer Bewerbung bei den Vergabebehörden einen Studienplatz zu erhalten.

Rohwedder | Partner bietet über 35 Jahre Erfahrung bei allen bundesdeutschen Verwaltungsgerichten in den klassischen Numerus-clausus-Studiengängen, aber auch in zahlreichen anderen, zulassungsbeschränkten Studiengängen, bei denen eine Zugangsbeschränkung durch Erlass von Zulassungszahlen existiert. Begründet wurde dies Tätigkeitsfeld durch Frau Rechtsanwältin Dr. Ortrun Lampe, die zu den ersten rechtsanwaltlich tätigen Juristen zählte, die solche Verfahren vor den bundesdeutschen Verwaltungsgerichten eingeleitet haben. Dieses Fachgebiet wird nun, nachdem Frau Rechtsanwältin Dr. Lampe 2005 in Ruhestand getreten ist, von Herrn Rechtsanwalt Dr. Ulrich Mühl fortgeführt. Auch er hat in den vergangenen 10 Jahren bereits zahlreiche Numerus clausus-Rechtsstreitigkeiten vor bundesdeutschen Verwaltungsgerichten erfolgreich geführt.
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Dr. jur. Ulrich Mühl

  
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Das grundsätzliche Problem entsteht dadurch, dass die Hochschulen bzw. die zuständigen Landesministerien Studienplatzzahlen durch Rechtsverordnung oder Satzung festsetzen. Diese Studienplatzzahl wird nach ganz bestimmten Schlüsseln verteilt. Typischerweise gibt es einen Anteil von Studienplätzen, der über eine reine Leistungsquote, also die Bewerber mit den besten Abiturnoten, vergeben wird. Ebenso gibt es für alle Studiengänge eine so genannte Wartezeitquote, also den Zeitraum zwischen dem Absolvieren des Abiturs und dem Beginn des Bewerbungssemesters, wobei die Zeit, die mit anderen Studiengängen in Deutschland verbracht wird, hierzu nicht zählt. Eine weiterer Teil von Studienplätzen wird in einem so genannten Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben, welches mit sehr unterschiedlichen Kriterien versehen werden kann.

In vielen Fällen lässt sich von vorneherein absehen, ob ein Studienplatz aufgrund der leistungsmäßigen Vorgaben, die ein Bewerber mitbringt, erreicht werden kann. Auch bei den Auswahlverfahren der Hochschulen spielt nämlich die Abiturnote eine überragende Rolle. Wenn jedoch über diesen Weg der Studienplatz nicht erlangt werden kann, ist damit der Weg mit Nichten zu Ende.

Vielmehr folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Beginn der 1970er Jahre, dass sich die Universitäten in einem gerichtlichen Streitverfahren die eigenen Kapazitätsberechnungen also vor Gericht rechtfertigen müssen. Über diese Verfahren wird also keine Zulassung innerhalb der Zahl, die die Hochschule selbst errechnet hat, zu erreichen versucht, sondern die Verfahren sind gerichtet darauf, einen Studienplatz außerhalb dieser vorgegebenen Zahl zu erhalten. Werden solche zusätzlichen, über die eigentliche Berechnung hinausgehenden Studienplatzzahlen von einem Gericht festgestellt, sind diese zusätzlichen Studienplätze unter Bewerbern zu vergeben. Dass ist der rechtliche Grundgedanke, wenn es um die so genannte Zulassung im Numerus clausus-Verfahren geht.

Die Numerus clausus-Verfahren sind rechtlich sehr vielgestaltig und persönlich von ganz erheblicher Bedeutung für die jeweils betroffenen Mandanten und bedürfen insoweit einer umfassenden und intensiven rechtlichen Betreuung. Dabei sind drei verschiedenen Verfahrenstypen grundsätzlich zu unterscheiden, welche nachfolgend näher dargestellt werden sollen:

    Zulassung in den Studiengängen Medizin/Zahnmedizin/Tiermedizin, sowie klinische Zulassungen

    Klinische Ausbildung in Humanmedizin

    Weitere Studiengängen an deutschen Hochschulen und Fachhochschulen


Zulassung zum Studium der Medizin/Zahnmedizin/Tiermedizin   zurück nach oben

1. Grundsätzliches

In diesen drei Studiengängen gibt es die allermeisten Kapazitätsstreitigkeiten. Grund hierfür ist einerseits, dass schon traditionell diese drei Studiengänge in Deutschland bundesweit und an allen Hochschulen zulassungsbeschränkt sind. Die Situation verschärft sich dadurch, dass auch im höheren Fachsemester jeweils Zulassungszahlen erlassen sind.

Dem gegenüber steht eine nach wie vor sehr hohe Nachfrage an diesen Studiengängen. Politisch brisant wir die Sache zusätzlich dadurch, dass gerade im Studiengang Medizin eine zunehmende Nachfrage an Absolventen in Deutschland existiert, gleichzeitig aber die Studienplatzkapazitäten nach wie vor abgeschmolzen werden, sicherlich bedingt durch die sehr kostenintensive Ausbildung.

Die Vergabe der Studienplätze erfolgt über eine Zentrale Vergabestelle, die ZVS in Dortmund, dorthin muss auch die Bewerbung des Studienplatzinteressenten gerichtet sein. Die ZVS-Bewerbung wird immer vom Studienplatzbewerber selbst vorgenommen.

Die ZVS verteilt die Studienplätze nach den bereits eingangs angesprochenen Quoten, so werden 20 % der Studienplätze nach Leistungsquote, 20 % der Studienplätze nach Wartezeit und 60 % der Studienplätze nach einem Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Die ZVS erlässt üblicherweise zwei Bescheide, mit dem zeitlich zuerst ergehenden Bescheid werden die Abiturbestenquote und die Wartezeitquote abgearbeitet, mit dem zeitlich dann etwa 6 Wochen später folgenden Bescheid erfolgt dann die Behandlung der einzelnen Auswahlverfahren der Hochschulen. Für Letztere kann sich der Studienbewerber bei insgesamt sechs Hochschulen anmelden.

2. Verfahren und Fristen

Parallel zu diesen ZVS-Bewerbungen gibt es bereits erste wichtige Weichen-stellungen, die sich auch auf die Erfolgsaussichten in solchen Kapazitätsrechtsstreiten ganz erheblich auswirken können. Wie eingangs erwähnt, geht es bei den Numerus clausus-Verfahren um eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Letztlich ist also dafür das Verfahren bei der ZVS, die ja die Studienplätze innerhalb der Kapazität, also innerhalb der ausgerechneten Zahl vergibt, von eher untergeordneter Bedeutung.

Damit sind zwei Arten der Vergabe grundsätzlich voneinander zu unterscheiden, nämlich diejenige innerhalb der Zulassungszahl und diejenige außerhalb der Zulassungszahl. Für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist es notwendig, teilweise frühzeitig bestimmte Anträge zu stellen, was eine Verfahrenseinleitung bei den Hochschulen (also noch nicht bei den Verwaltungsgerichten) angeht. Diese frühen Anträge sind in manchen Bundesländern fristgebunden oder durch Vergabekriterien der Gerichte mit eine Frist versehen. Deshalb reicht es nicht aus, einen ZVS-Bescheid abzuwarten und dann anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist es dringend angezeigt, bereits frühzeitig eine solche Beratung wahrzunehmen, sofern alle Optionen offen gehalten werden sollen. Als Zeitraum kann der Mai vor dem betroffenen Wintersemester bzw. der Oktober vor dem jeweiligen Sommersemester genannt werden.

Dabei handelt es sich bei einigen Verfahrensschritten um reine Prophylaxemaßnahmen, die also fristwahrend wahrgenommen werden müssen, gleichzeitig aber für spätere Streitverfahren von elementarer Bedeutung sein können. Wartet man erst den ZVS-Bescheid ab, erleidet man dadurch auf Fristseite durchaus Rechtsnachteile.

3. Beratung zu Beginn

Wir handhaben es so, dass nach Möglichkeit alle Verfahrensschritte intensiv und mit angemessener Zeit in einem Beratungsgespräch miteinander erörtert werden. Angesichts der Komplexität des gesamten Verfahrens, der zahlreichen Unsicherheiten und offenen Fragen hat sich eine solche persönliche Beratung als Beginn der Mandatierung grundsätzlich bewährt. Damit können insbesondere die teilweise sehr umfangreichen Fragen von Seiten des Studienplatzbewerbers und seiner Familie in Ruhe und möglichst erschöpfend beantwortet werden. Dort werden auch die weiteren Verfahrensschritte, Erfolgschancen und insbesondere auch Kostenfragen in angemessener Intensität behandelt. Ein solches Beratungsgespräch ist nur dann kostenpflichtig, wenn es danach zu keiner weiteren Mandatierung kommen würde, ansonsten sind die Kosten für eine solche Beratung in den späteren Verfahrenskosten enthalten.

Im Laufe des Sommers – die weitere Darstellung orientiert sich primär an der Zulassung zu einem Wintersemester – werden bis Ende August regelmäßig von uns die ergangenen Zulassungszahlen gesammelt, kritisch geprüft und mit den gerichtlichen Entscheidungen der Vorjahre abgeglichen. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse wird dann mit dem jeweiligen Bewerber eine Absprache dahingehend getroffen, welche und wie viele Hochschulen beklagt werden sollen.

4. Verfahren vor Gericht

Die Angelegenheiten werden gerade in den medizinischen Studiengängen immer durch gerichtliche Entscheidung zu Ende gebracht. Die Hochschulen sind insoweit nur durch die gerichtlichen Eilanträge dazu zu bringen, die Berechnungen der Zulassungszahlen offen zu legen damit diese durch uns kritisch überprüft werden können.

Die jeweilige Entscheidung erfolgt entweder durch einen streitigen Beschluss oder aber im Vergleichswege, mittels dessen die Vergabe noch weiterer Studienplätze angeordnet wird. Die Fälle, dass in medizinischen Studiengängen direkt durch ein Gericht die Vergabe von Studienplätzen angeordnet ist, kommt praktisch nicht vor. Dies liegt daran, dass eigentlich immer die Zahl der Studienplatzbewerber die Zahl der zu vergebenen weiteren Studienplätze mehr oder weniger deutlich übersteigt. Teilweise sind auch Hauptsacheklagen notwendig.

Die gerichtlichen Verfahren werden regelmäßig durch Anordnung eines Losverfahrens entschieden, mittels dessen die zusätzliche Zahl von Studienplätzen verteilt wird. An einem solchen Losverfahren nehmen diejenigen teil, die einen gerichtlichen Eilantrag gegenüber der jeweiligen Hochschule gestellt haben. Manche Gerichte gehen nun verstärkt dazu über, die materiellen Kriterien der ZVS auch bei der Vergabe von zusätzlichen Studienplätzen anzuwenden. Dies ist bei der Beratung darüber, welche Hochschulen beklagt werden sollen, von unserer Seite aus berücksichtigt, damit die Chancen möglichst optimiert wahrgenommen werden können.

5. Dauer der Verfahren

Obwohl die Angelegenheiten in gerichtlichen Eilverfahren entschieden werden, bedeutet dies nicht, dass die Verfahren innerhalb weniger Tage erledigt sind. Die Verfahren werden üblicherweise Ende September, wenn der zweite ZVS-Bescheid vorliegt, bei Gericht eingeleitet. Bis es zur Übersendung sämtlicher Kapazitätsunterlagen der Hochschulen an die Gericht und der Weiterleitung dieser Unterlagen an die Prozessbevollmächtigten vonstatten gegangen ist, vergeht schon einige Zeit. Dann besteht die Möglichkeit, der kritischen Auseinandersetzung und ausführlichen schriftsätzlichen Darlegung zu den Berechnungsunterlagen.

Das Verfahren kann sich durchaus dadurch noch verlängern, dass wir dazu raten, Beschwerdeverfahren einzuleiten. Diese sind mit noch größerem Begründungsaufwand als die erstinstanzlichen Verfahren verbunden, werden von uns aber regelmäßig geprüft und bei einer entsprechenden Prognose zu den Erfolgsaussichten auch durchaus angeboten. Dabei werden Sie regelmäßig über etwaige Mehrkosten im Verfahren informiert und erteilen uns ausdrücklich das Mandant für ein solches Beschwerdeverfahren.

6. Erfolgsquoten

Die Quoten für den Erfolg bei solchen Studienplatzverfahren sind sehr unter-schiedlich. Sie hängen zum einen zunächst davon ab, um welchen Studiengang es geht. Sie variieren ganz erheblich abhängig von der Zahl der zu beklagenden Hochschulen und hängen davon ab, ob die so genannten frühen Anträge gestellt wurden. Eine Vorgabe zur Anzahl der zu beklagenden Hochschulen gibt es nicht, durch eine hohe Anzahl steigern sich aber natürlich die Chancen erheblich. Die Auswahl der Hochschulen nehmen wir aufgrund der entsprechenden Expertise nach Rücksprache und Auftrag des betroffenen Mandanten vor.

Die Zahl der Hochschulen, die beklagt werden soll, richtet sich vor allem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten danach, mit welchem Kostenbudget die Angelegenheit angegangen werden soll. Hierzu beraten wir Sie intensiv und mit größtmöglicher Offenheit und Transparenz, was das Kostenrisiko angeht.

7. Kosten

Wie soeben schon angedeutet, handelt es sich um sehr kostenintensive Verfahren. Die konkrete Höhe der Kosten lässt sich allerdings betragsmäßig häufig nur annähernd beschreiben. Dies liegt zum einen daran, dass die Streitwerte bei den einzelnen Hochschulen bzw. den zuständigen Verwaltungsgerichten sehr variieren und an diesem Streitwert orientiert sich die Höhe der anfallenden Kosten für Gericht und etwaig beteiligte Rechtsanwälte auf Hochschulseite. 

Damit ist der weitere, sehr kostenintensive Faktor bereits angesprochen: Die Hochschulen lassen sich in immer weiterem Umfang durch Rechtsanwaltskanzleien vertreten. Die damit verbundenen Kosten fallen voll in das Risiko des Studienplatzbewerbers und müssen deshalb bei einer Kostenkalkulation berücksichtigt werden.

Die bei uns anfallenden Kosten werden durch eine Vergütungsvereinbarung geregelt, die sich an der Anzahl der Hochschulen orientiert.

Angesichts der Komplexität auch dieses Themas hat es sich bewährt, diesen Aspekt ebenfalls im Zuge der persönlichen Beratungsgespräche miteinander zu erörtern, um Ihnen eine möglichst umfassende und die Entscheidung ermöglichende Grundlage hinsichtlich des Kostenrisiko gewähren zu können,

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die solche Verfahren mit abgedeckt, können die Kosten regelmäßig darüber abgerechnet werden. allerdings ist dabei darauf hinzuweisen, dass es zahlreiche Streitpunkte gibt, was die Einstandspflicht einer Rechtsschutzversicherung angeht. Diese reichen von der Frage der Wartezeit über die Anzahl der Hochschulen, die von einer Versicherung zu zahlen sind hin bis zur sehr hohen Anforderungen an die Darlegung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines Vorgehens gegen die Rechtsschutzversicherung.

8. Beratungsgespräche

Wie gesagt, wir legen auf die Möglichkeit der anwaltlichen Beratung im Vorfeld der Verfahren Wert. So gut wie alle Mandanten, die wir in diesen Angelegenheiten vertreten, haben den sachbearbeitenden Rechtsanwalt persönlich kennen gelernt und konnten sämtliche Fragen zu den Verfahrensschritten dort stellen. Deshalb nehmen wir uns Zeit für Sie. Damit können die typischerweise die bei den Betroffenen vorhandenen Fragen vollumfänglich beantwortet worden und alle wissen, auf was für ein Verfahren sie sich einlassen.

Unter dem Gesichtspunkt der Verfristung von Anträgen, aber auch dafür, dass ausreichend Zeit für die entsprechenden Entscheidungen besteht, raten wir regelmäßig dazu, eine solche Beratung frühzeitig in Anspruch zu nehmen.

Klinisches Studium Medizin  zurück nach oben

Aufgrund einer zunehmenden Tendenz der vorklinischen Ausbildung im Ausland, insbesondere die Hochschulen in Ungarn haben hier in den letzten Jahren ein neues Marktsegment entdeckt, und aufgrund der Vergabe von so genannten Teilstudienplätzen an manchen deutschen Hochschulen kommt es dazu, dass Studienplatzbewerber zwar das vorklinische Studium der Humanmedizin antreten können, dann aber nach erfolgreichem Abschluss des ersten Staatsexamens (Physikum) keinen Ausbildungsplatz im klinischen Studium inne haben.

Grund ist die Besonderheit der Kapazitätsberechnung im Studien¬gang Humanmedizin, was die vorklinische und klinische Ausbildung angeht. In der klinischen Ausbildung kommt dabei ein weiterer Parameter dazu, der durch die Ausbildung nach der Approbationsordnung auf der Hand liegt: Durch die Ausbildung am Krankenbett ist es von ganz entscheidender Bedeutung, wie viele zur Ausbildung geeignete Betten sich in den Kliniken und Lehrkrankenhäusern einer bestimmten Hochschule befinden, um zu berechnen, wie hoch die klinische Ausbildungskapazität ist.

Hat ein Student aufgrund einer kleineren klinischen Lehreinheit nur einen Teilstudienplatz erhalten, oder hat er aufgrund des Auslandsstudiums dort lediglich die Vorklinik absolvieren können, stellt sich das Zulassungsproblem in der Klinik, verfahrensmäßig durchaus vergleichbar mit der Zulassung im 1. vorklinischen Fachsemester. Insoweit kann auf die hierzu gemachten Ausführungen verwiesen werden.

Für die Zulassungsverfahren in der klinischen Ausbildung gilt grundsätzlich, dass auch hier ein Anspruch existiert, was die Überprüfung der Kapazitätsberechnungen seitens der Hochschule angeht. Da an allen deutschen Hochschulen auch die klinischen Semester mit Zulassungszahlen und damit einer Zulassungsbeschränkung versehen sind, liegt auch hier die Konfliktlage so, dass der Student gehindert wird, den Wunschstudiengang zu Ende zu studieren und dann den von ihm gewählten Beruf vollständig erlernen und später auch ausüben zu können.

Die Verfahren, bei denen es um Studienplätze im klinischen Bereich geht, nehmen stetig zu. Da die entsprechenden Berechnungen inhaltlich durchaus unterschiedliche Voraussetzungen gegenüber der Zulassung im vorklinischen Studium haben, ist die Auswahl an Hochschulorten für beide Verfahren nicht vergleichbar, es können sehr unterschiedliche Hochschulorte bei der Empfehlung für ein Verfahren herauskommen.

Da es sich bei Studierenden, die sich für ein klinisches Verfahren interessieren, naturgemäß immer um so genannte „Altabiturienten“ im Sinne der Vergabeverordnungen handelt, ist es hier von noch wichtigerer Bedeutung als bei den vorklinischen Fällen, das frühzeitig Beratung in Anspruch genommen wird und Verfahrensschritte eingeleitet werden. Teilweise laufen hier die Fristen für so genannte frühe Anträge bereits Ende Mai bzw. Ende November des jeweiligen Jahres ab. Deshalb ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme ganz wesentlich, auch wenn typischerweise zu diesem Zeitpunkt das Zeugnis über das erfolgreiche Bestehen des ersten Staatsexamens noch gar nicht vorliegt. Dies kann aber regelmäßig in den prophylaktischen Anträgen nachgereicht werden.

Wir raten deshalb regelmäßig dazu, dass eine Kontaktaufnahme bereits erstmals stattfinden sollte, wenn das Semester, welches dem Physikumssemester vorausgeht, zu Ende geht. Aus den dargelegten Fristgründen empfiehlt es sich, so frühzeitig anzusetzen, um zumindest die notwendigen Prophylaxemaßnahmen in Form von Anträgen bei den entsprechenden Hochschulen berücksichtigen zu können. Dies und die komplette Fristenkontrolle übernehmen regelmäßig wir für die von uns vertretenen Mandanten, um sicherzustellen, dass alle Optionen offen stehen, wenn dann das Physikum bestanden ist und die Entscheidung darüber ansteht, wo das klinische Studium weitergeführt werden soll.

Hinsichtlich der weiteren Verfahrensschritte und der sonstigen Fragen verweisen wir auf die Ausführungen zu dem Thema „Zulassung Medizin/Zahnmedizin/Tiermedizin“, die von der Konzeption her auf die klinischen Zulassungen übertragbar sind.


Hochschul- und Fachhochschulstudiengänge zurück nach oben

Grundsätzlich möglich und von den Hochschulen und Fachhochschulen in immer weitergehender Weise auch so umgesetzt, ist die Beschränkung von Studiengängen durch die Festsetzung von Zulassungszahlen in jeglichen Studiengängen, die denkbar sind.

Hierfür erlassen die Bundesländer, teilweise auch die Hochschulen mittlerweile selbst, durch Rechtsverordnungen bzw. Satzungen zahlreiche Zulassungszahlen, mit denen viele Studiengänge in der Zulassung beschränkt werden.

Durch diese Vergabe von Zulassungszahlen erfolgt die Limitierung der Ausbildungs-kapazität an Studienplätzen und die Vergabe verläuft auch bei solchen Studiengängen regelmäßig über die drei Säulen Abiturbestenquote, Wartezeitquote und in einem Auswahlverfahren der Hochschulen.

Bei diesen so genannten „lokalen Zulassungsbeschränkungen“ ist das Verfahren zunächst dadurch geprägt, dass sich der Studienplatzinteressent nicht über eine zentrale Vergabestelle wie die ZVS bewirbt, sondern direkt bei den Hochschulen eine Bewerbung einreicht. Hierdurch wird eine ganz wesentliche Weichenstellung bereits vorgenommen:

Es liegt auf der Hand, dass die Anzahl der Bewerbungen, die der Studienplatzinteressent bei den einzelnen Hochschulen einreicht, jegliche Möglichkeit einer Zulassung innerhalb der ausgerechneten Zahlen, aber auch für ein Verfahren, wenn es mit einer solchen Zulassung auf normalen Wege nicht geklappt hat, entscheidend beeinflusst. Je höher die Zahl der Studienorte ist, bei denen sich der Studienplatzinteressent beworben hat, desto größer ist auch die Zahl der Hochschulen, bei denen später gegebenenfalls ein Verfahren, gerichtet auf eine Zulassung außerhalb der berechneten Zulassungszahl, richten kann. Der grundsätzliche Unterschied besteht also zunächst darin, dass nicht eine einzelne Bewerbung bei einer Zentralvergabestelle ausreicht, sondern der Studienplatzbewerber gehalten ist, sich bei allen Hochschulen zu melden, die für den Studienfachwunsch in Betracht kommen. Nur bei den Hochschulen, bei denen eine Bewerbung erfolgte, kann später auch ein Verfahren, gerichtet auf die außerkapazitäre Zulassung eingeleitet werden.

Bei den Bewerbungen an den Hochschulen sind üblicherweise Fristen zu beachten, im Regelfall laufen diese zum 15.07. des jeweiligen Jahres für das Wintersemester bzw. am 15.01. des jeweiligen Jahres für das Sommersemester ab. Ausnahmen bestätigen hierbei allerdings die Regel, die entsprechende Frist für eine Bewerbung bei der Hochschule muss der Studienpatzinteressent selbst waren.

Parallel dazu sollte jedoch auch bei solchen Verfahren frühzeitig eine Beratung in Anspruch genommen werden, wenn nicht sicher absehbar ist, dass es mit dem Studienplatz klappen wird. Ähnlich wie in den medizinischen Studiengängen gibt es auch hier Bundesländer, die ganz generell Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität normiert haben und bei deren Versäumung das entsprechende Verfahren von vorneherein zum Scheitern verurteilt wäre. Deshalb ist es in solchen Fällen immer ratsam, bereits im Juni bzw. Dezember des jeweiligen Jahres anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Fristen immer gewahrt sind. In diversen Bundesländern ist es aber auch kein Problem, erst zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Schritte einzuleiten, die normierten Fristen bilden nach wie vor noch die Ausnahme und es lohnt sich in jedem Fall, spätestens dann, wenn Ablehnungsbescheide vorliegen, Rücksprache zu halten und Beratung in Anspruch zu nehmen, was ein mögliches Vorgehen angeht.

Die Verfahren, wenn es um die lokale Zulassung geht, sind durch das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten geprägt. Zu den Erfolgschancen lässt sich in vielen Studiengängen eine optimistische Einschätzung abgeben. Da typischerweise bei den lokal zulassungsbeschränkten Studiengängen sehr viel weniger Studienplatzbewerber um freie Plätze konkurrieren, sind diese Verfahren häufig vor Gericht mit besten Erfolgsaussichten durchzuführen. Eine Prüfung und kritische Bewertung der Kapazitätsunterlagen führt nicht selten dazu, dass die Hochschulen Vergleiche anbieten oder Zulassungen aussprechen. Dies erfolgt natürlich nur dann, wenn entsprechend substanzieller Vortrag erfolgt ist, was die Berechnungsunterlagen angeht, kann aber damit auf schnellerem Weg zu dem Wunschergebnis führen, da es häufig vermieden werden kann, in diesen Studiengängen Losverfahren durchzuführen.

Dementsprechend kann die Verfahrensdauer in machen Fällen ebenso verkürzt werden. In solchen Fällen ist es deshalb schon häufiger vorgekommen, dass das Studium tatsächlich noch in dem Semester begonnen werden konnte, für dass das Klageverfahren durchgeführt wird. Kommt es allerdings zu streitigen Entscheidungen, dann kann es durch den Zeitablauf passieren, dass das Studium nach erfolgreicher Zulassung durch das Gericht erst zum darauf folgenden Semester tatsächlich begonnen werden kann.

Gerade im Hinblick darauf, dass die Anzahl der Konkurrenten, die sich für ein solches Verfahren entscheiden, bei lokal zulassungsbeschränkten Studiengängen häufig deutlich niedriger ist als in den medizinischen Studiengängen, sind die Erfolgsaussichten bei diesen Verfahren als durchaus hoch einzustufen.

Mit entscheidend ist allerdings die frühzeitige Einleitung prophylaktischer Schritte und insoweit empfehlen wir regelmäßig, mit entsprechender Beratung nicht zu lange zuzuwarten, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Bei den Studiengängen an Fachhochschulen läuft das Verfahren ganz ähnlich ab wie bei den lokal zulassungsbeschränkten Studiengängen an Hochschulen. Lediglich bei den Fristen laufen die Verfahren teilweise anders. Insbesondere dadurch, dass die Fachhochschulen regelmäßig nicht zum 01.10./01.04. eines Jahres die Semester beginnen, sondern dort bereits zum 01.09./01.03. eines Jahres sind die Fristen und das Vorgehen insgesamt zeitlich etwas nach vorne gezogen. Deshalb ist hier von noch wesentlicherer Bedeutung, frühzeitig Kontakt aufzunehmen, um die möglicherweise notwendigen Verfahrensschritte schon miteinander abzustimmen. Ansonsten läuft das Verfahren durchaus vergleichbar wie bei Hochschulstudiengängen ab und die insoweit gemachten Ausführungen gelten vollständig auch für die Fachhochschulstudiengänge.


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Unsere Kanzlei arbeitet auf fachlicher Ebene in diesem Spezialgebiet im fachlichen Austausch mit einigen anderen Kanzleien bundesweit zusammen, im ZVS-Informationsheft haben Sie möglicherweise bereits unsere Anzeige wahrgenommen:

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